Die MSH haftet nicht für die inhaltliche Richtigkeit und Anwendbarkeit der von den Referenten vermittelten Fortbildungsinhalte.
Sollte die Weiterbildung durch Krankheit von Referenten, durch Unterbelegung oder durch andere, nicht von der MSH zu vertretenden Gründen, kurzfristig abgesagt werden müssen, entsteht dem Schulungsteilnehmer nur ein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Gebühren. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind auch dann ausgeschlossen, wenn dem Teilnehmer bereits weitere Kosten, z.B. durch Absage Buchung einer Unterkunft, Anreise o. ä. entstanden sind.
Sollte ein Weiterbildungsteilnehmer seine Teilnahme an der Veranstaltung absagen, so besteht - unabhängig vom Grund seiner Absage - Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren von
- 100% wenn er früher als 8 Wochen vor Beginn der Schulung absagt,
- 50% wenn er zwischen 4 und 8 Wochen vor Beginn der Schulung absagt,
- 30% wenn er zwischen 2 und 4 Wochen vor Beginn der Schulung absagt.
- Bei noch kurzfristigerer Absage wird die volle Gebühr fällig.
Eine Anmeldung für nur einzelne Weiterbildungstage ist nicht möglich.
Absagen bedürfen der Schriftform.
Ein Weiterbildungsplatz gilt im Einvernehmen zwischen Schulungsteilnehmer und der MSH als bestätigt, wenn die folgenden drei Voraussetzungen vorliegen:
- eine schriftliche, verbindliche, vollständige Anmeldung vorliegt,
- die Anmeldevoraussetzungen erfüllt sind und dem Bewerber eine schriftliche Bestätigung der MSH vorliegt und
- die Teilnehmergebühr nachweislich bezahlt wurde.